Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2000Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86jParagraph 86 j
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.2001
§ 119f Abs. 3Paragraph 119 f, Absatz 3
Text
Bereinigtes Eigenmittelerfordernis
§ 86j.Paragraph 86 j,
(1)Absatz eins,Das bereinigte Eigenmittelerfordernis ist die Summe der gemäß Anlage D ermittelten Eigenmittelerfordernisse der einzelnen Unternehmen.
(2)Absatz 2,Sind in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b unterliegen, so ist für diese Unternehmen ein Erfordernis gemäß den Vorschriften der Anlage D zu ermitteln. Für einzubeziehende Versicherungs-Holdinggesellschaften ist kein Eigenmittelerfordernis anzusetzen. § 86k ist anzuwenden.Sind in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 73 b, unterliegen, so ist für diese Unternehmen ein Erfordernis gemäß den Vorschriften der Anlage D zu ermitteln. Für einzubeziehende Versicherungs-Holdinggesellschaften ist kein Eigenmittelerfordernis anzusetzen. Paragraph 86 k, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode kann das Erfordernis auf Basis des konsolidierten Abschlusses nach den Bestimmungen der Anlage D ermittelt werden.Bei Anwendung der unter Paragraph 86 h, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Methode kann das Erfordernis auf Basis des konsolidierten Abschlusses nach den Bestimmungen der Anlage D ermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR40012930