Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2000Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86mParagraph 86 m
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.2001
§ 119f Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 117/2000Paragraph 119 f, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,
Text
Übertragung der zusätzlichen Beaufsichtigung
§ 86m.Paragraph 86 m,
(1)Absatz eins,Ist ein der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegendes inländisches Versicherungsunternehmen in die zusätzliche Beaufsichtigung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung auf die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats übertragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß § 86c Abs. 2 erster Satz gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu erfüllen.Ist ein der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegendes inländisches Versicherungsunternehmen in die zusätzliche Beaufsichtigung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung auf die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats übertragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß Paragraph 86 c, Absatz 2, erster Satz gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Ist bei der zusätzlichen Beaufsichtigung eines inländischen Versicherungsunternehmens ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, das in diesem Vertragsstaat selbst der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung dieses ausländischen Unternehmens übernehmen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren.Ist bei der zusätzlichen Beaufsichtigung eines inländischen Versicherungsunternehmens ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, das in diesem Vertragsstaat selbst der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung dieses ausländischen Unternehmens übernehmen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren.
(3)Absatz 3,Hat ein in § 86a Abs. 1 Z 2 oder 3 genanntes übergeordnetes Unternehmen eines inländischen Versicherungsunternehmens untergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit den betroffenen Vertragsstaaten regeln, wer für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig ist. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Versicherungsunternehmen während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß § 86c Abs. 2 erster Satz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.Hat ein in Paragraph 86 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 genanntes übergeordnetes Unternehmen eines inländischen Versicherungsunternehmens untergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit den betroffenen Vertragsstaaten regeln, wer für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig ist. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Versicherungsunternehmen während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß Paragraph 86 c, Absatz 2, erster Satz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR40012933