Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2000Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Prüfung vor Ort
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen jederzeit vor Ort prüfen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist sinngemäß auf Unternehmen anzuwenden, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen worden sind, und zwar unabhängig davon, ob gemäß § 17a die Übertragung der Genehmigung bedarf.Absatz eins, ist sinngemäß auf Unternehmen anzuwenden, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen worden sind, und zwar unabhängig davon, ob gemäß Paragraph 17 a, die Übertragung der Genehmigung bedarf.
(3)Absatz 3,Soweit es zur Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde Prüfungsorgane bestellen, die nicht der Versicherungsaufsichtsbehörde angehören. Ihnen ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind außer in den Fällen des § 86c Abs. 5 und des § 102a Abs. 2 zweiter Satz vom Versicherungsunternehmen zu ersetzen.Soweit es zur Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde Prüfungsorgane bestellen, die nicht der Versicherungsaufsichtsbehörde angehören. Ihnen ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind außer in den Fällen des Paragraph 86 c, Absatz 5 und des Paragraph 102 a, Absatz 2, zweiter Satz vom Versicherungsunternehmen zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40012938