Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
3. Teil
Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
Meldepflichten
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 8.Paragraph 8,
Die mit der Vollziehung beauftragten Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Erdgasunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß, als dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich ist. Dazu zählt insbesondere auch die Überwachung der den Gasunternehmen auferlegten Verpflichtungen.
Schlagworte
Auskunftsrecht, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40012964