Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen
§ 10.Paragraph 10,
Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 100 000 000 m3 im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu melden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40012966