Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
4. Teil
Betrieb von Erdgasunternehmen
1. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen
Genehmigung und Anzeige
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 8) oder eines Verteilerunternehmens (§ 6 Z 30) bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (Paragraph 6, Ziffer 8,) oder eines Verteilerunternehmens (Paragraph 6, Ziffer 30,) bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeit eines Erdgashändlers, der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft, ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor Aufnahme anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40012969