Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Diskriminierungsverbot
§ 18.Paragraph 18,
Netzbetreibern ist es untersagt,
Netzbenutzer oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, diskriminierend zu behandeln;
wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch sie selbst oder durch verbundene Unternehmen missbräuchlich zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40012974