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§ 21 GWG

Fassungen
10.08.2000 bis 30.09.2002 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2128.06.200621.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 2101.10.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 2110.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

10.08.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002danach: BGBl. I Nr. 148/2002

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Verweigerung des Netzzugangs

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);
    2. Ziffer 2
      mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;
    3. Ziffer 3
      wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, zu erfüllen;
    4. Ziffer 4
      wenn der Netzzugang für Erdgaslieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Netz, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, keine Netzzugangsberechtigung hat;
    5. Ziffer 5
      wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;
    6. Ziffer 6
      wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß Paragraph 25, die Wettbewerbsfähigkeit eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist oder eine Verwertung gemäß Paragraph 25, nicht möglich ist.
    Der Netzbetreiber hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. In den Fällen der Ziffer 3, 4 und 6 ist in der Begründung gegebenenfalls auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Aufforderung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.
  2. Absatz 2,Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 9,) - der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in zeitlicher Reihung;
    2. Ziffer 2
      Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben;
    3. Ziffer 3
      Transporte in Erfüllung von langfristigen Verträgen haben Vorrang vor Spotgeschäften.
    Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.
  3. Absatz 3,Insoweit eine Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des Netzzugangsverweigerungstatbestandes gemäß Absatz eins, Ziffer 6, erfolgt, hat der Netzbetreiber einen Antrag gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu stellen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangsverweigerung festzustellen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Absatz eins, zutreffen. Erfolgt die Verweigerung des Netzzugangs über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, so hat in diesem Verfahren auch dieses Unternehmen Parteistellung. Die Frist, innerhalb der der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 einen Monat ab Einlangen des Antrags.
  5. Absatz 5,Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Absatz eins, nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, ist der Netzbetreiber nur zum Nachweis über das Vorliegen dieser Aufforderung verpflichtet. Im Übrigen ist das Erdgasunternehmen beweispflichtig, über dessen Aufforderung der Netzzugang verweigert wird. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40012977