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§ 22 GWG

Fassungen
10.08.2000 bis 23.08.2002 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2224.08.200231.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 2210.08.200023.08.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

10.08.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

23.08.2002danach: BGBl. I Nr. 148/2002

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Hat ein Netzbetreiber einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, verweigert, hat er unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche, nachdem die Ablehnung dem Netzzugangsberechtigten zugegangen ist, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einen Antrag auf Feststellung zu stellen, dass die Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, vorliegen. Erfolgt die Verweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und die von dem Erdgasunternehmen zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen anzuschließen. Insbesondere hat dieser Antrag nachstehende Unterlagen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den zumutbaren Marktöffnungsgrad, der ohne eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erreicht werden kann;
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer;
    3. Ziffer 3
      den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß Paragraph 42, sowie
    4. Ziffer 4
      jene Beweismittel, die zur Beurteilung der im Absatz 5, angeführten Gesichtspunkte erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Sind dem Antrag gemäß Absatz eins, nicht alle unter Ziffer eins bis 4 angeführten Unterlagen angeschlossen, und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß Paragraph 13, AVG beigebracht, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
  3. Absatz 3,Mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens (Absatz eins,) sind die gemäß Paragraph 21, Absatz 4, anhängigen Verfahren, soweit sie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, gestützten Begründung der Netzzugangsverweigerung zum Gegenstand haben, bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag ausgesetzt.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat über den Antrag gemäß Absatz eins, mittels Feststellungsbescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn das antragstellende Erdgasunternehmen nachweist, dass wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist und keine wirtschaftlich tragfähigen Alternativlösungen zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hat insbesondere auch das Ausmaß festzustellen, in dem der Marktzugang zu gewähren ist (Marktöffnungsgrad), den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer, für die diese Ausnahme gewährt wird, zu enthalten.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei seiner Entscheidung gemäß Absatz 4, insbesondere nachstehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes;
    2. Ziffer 2
      die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;
    3. Ziffer 3
      die Stellung des Erdgasunternehmens auf dem Erdgasmarkt und die derzeitige Wettbewerbslage auf diesem Markt;
    4. Ziffer 4
      die Schwere der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Erdgasunternehmen und Fernleitungsunternehmen sowie jene von Kunden;
    5. Ziffer 5
      den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigen;
    6. Ziffer 6
      die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;
    7. Ziffer 7
      inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit hätte rechnen können;
    8. Ziffer 8
      das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität dieser Netze;
    9. Ziffer 9
      die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde.
    Keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter die in Erdgaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge sinken oder sofern der betreffende Erdgasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepasst werden oder das Erdgasunternehmen wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen finden kann.
  6. Absatz 6,Wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Ausnahme von einer Verpflichtung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, bescheidmäßig festgestellt (Absatz 4,), hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zu bestimmen, dass einem Netzbetreiber zur Gänze oder teilweise eine befristete Ausnahme von seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, gewährt wird. Die Verordnung hat insbesondere auch das Ausmaß zu enthalten, in dem der Netzzugang zu gewähren ist (Marktöffnungsgrad), den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden, das jeweilige Ausmaß der Einschränkung ihres Rechtes auf freien Netzzugang sowie die Dauer für die diese Ausnahme gewährt wird. Eine Differenzierung der Einschränkung des Rechtes auf Netzzugang nach Kundenkategorien ist zulässig. Dabei ist insbesondere auf die aus Artikel 18 der Erdgasbinnenmarktrichtlinie ableitbaren Grundsätze Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7,Die gemäß Absatz 6, zu erlassende Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat seine Entscheidung gemäß Absatz 4, sowie die Verordnung gemäß Absatz 6, zusammen mit allen einschlägigen Angaben unverzüglich der Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Verlangt die Kommission der Europäischen Union innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 6, AVG beheben oder abändern und die gemäß Absatz 6, erlassene Verordnung aufheben oder abändern. Fasst die Kommission nach dem Verfahren römisch eins des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG einen endgültigen Beschluss, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Absatz 4, erlassenen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 6, AVG zu beheben oder abzuändern und die gemäß Absatz 6, erlassene Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Eine Behebung oder Abänderung des Feststellungsbescheides gemäß Absatz 4, hat auch dann zu erfolgen, wenn die gemäß Absatz 6, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof teilweise oder zur Gänze aufgehoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40012978