Rechtstracker.at

§ 27 GWG

Fassungen
10.08.2000 bis 30.09.2002 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.10.200221.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 2710.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

10.08.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Erdgastransit

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die OMV Aktiengesellschaft ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit im Sinne dieser Richtlinie stellen, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Aktiengesellschaft die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
  3. Absatz 3,Die Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages gemäß Absatz 2, zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Absatz 2, ein Abschluss eines Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Gründe hiefür mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die im Absatz eins, angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach Mitteilung der Gründe gemäß Absatz 4, eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren bei diesen Verhandlungen über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40012983