Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze
§ 28.Paragraph 28,
Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde zu legenden Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40012984