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§ 29 GWG

Fassungen
10.08.2000 bis 30.09.2002 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2928.06.200621.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 2901.10.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 2910.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

10.08.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002danach: BGBl. I Nr. 148/2002

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Abschnitt
Verteilerunternehmen

Allgemeine Anschlusspflicht

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den gemäß Paragraph 31, veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätzen innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netzbenutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht) und diese am technisch geeigneten und für den Endverbraucher wirtschaftlich günstigsten Anschlusspunkt an ihr Erdgasnetz anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3,Kann über das Bestehen einer Anschlusspflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem Endverbraucher keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landeshauptmann.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40012985