Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
3. Abschnitt
Verteilerunternehmen
Allgemeine Anschlusspflicht
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den gemäß § 31 veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätzen innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netzbenutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht) und diese am technisch geeigneten und für den Endverbraucher wirtschaftlich günstigsten Anschlusspunkt an ihr Erdgasnetz anzuschließen.Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den gemäß Paragraph 31, veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätzen innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netzbenutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht) und diese am technisch geeigneten und für den Endverbraucher wirtschaftlich günstigsten Anschlusspunkt an ihr Erdgasnetz anzuschließen.
(2)Absatz 2,Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(3)Absatz 3,Kann über das Bestehen einer Anschlusspflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem Endverbraucher keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landeshauptmann.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40012985