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§ 33 GWG

Fassungen
10.08.2000 bis 23.08.2002 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3324.08.200221.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 3310.08.200023.08.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

10.08.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

23.08.2002

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Haftungsgrenzen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 4 000 000 S - ab 1. Jänner 2002, 292 000 Euro - oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 240 000 S - ab 1. Jänner 2002, 17 520 Euro - für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 120 000 000 S - ab 1. Jänner 2002, 8 760 000 Euro -, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 250 000 000 S - ab 1. Jänner 2002, 18 250 000 Euro -, wobei der Mehrbetrag von 130 000 000 S - ab 1. Jänner 2002, 9 490 000 Euro - nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
  2. Absatz 2,Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
  3. Absatz 3,Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Schlagworte

Heilungskosten

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40012989