Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
4. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens
Endigungstatbestände
§ 36.Paragraph 36,
Die Genehmigung gemäß § 13 endigt: Die Genehmigung gemäß Paragraph 13, endigt:
durch Entzug der Genehmigung gemäß § 37;durch Entzug der Genehmigung gemäß Paragraph 37,;
durch Zurücklegung der Genehmigung;
durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, sofern sich aus § 38 nichts anderes ergibt;durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, sofern sich aus Paragraph 38, nichts anderes ergibt;
durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers;
durch Untersagung (Einweisung) gemäß § 41.durch Untersagung (Einweisung) gemäß Paragraph 41,
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40012992