Rechtstracker.at

§ 41 GWG

Fassungen
10.08.2000 bis 30.09.2002 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4101.10.200221.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 4110.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

10.08.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Kommt ein Netzbetreiber seinen ihm nach dem

2. Hauptstück auferlegten Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

  1. Absatz 2,Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).

Sind

  1. Ziffer eins
    die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der dem Unternehmen nach dem 2. Hauptstück auferlegten gesetzlichen Pflichten nicht zu erwarten ist, oder
  2. Ziffer 2
    kommt das Unternehmen dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,
so ist dem Unternehmen der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des 2. Hauptstücks ein anderes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen zur dauernden Übernahme des Netzbetriebes zu verpflichten.
  1. Absatz 3,Das gemäß Absatz 2, verpflichtete Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
  2. Absatz 4,Dem gemäß Absatz 2, verpflichteten Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch der Anlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung so weit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
  3. Absatz 5,Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz 2, hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
  4. Absatz 6,Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Fernleitungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40012997