Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Text
8. Teil
Behörden und Verfahren
1. Abschnitt
Behörden
Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind - unbeschadet der Regelung in Abs. 2 - als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind - unbeschadet der Regelung in Absatz 2, - als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für
die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des § 26 Abs. 2;die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2,;
die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;
die Aufsicht über Fernleitungsunternehmen (§ 26 Abs. 1);die Aufsicht über Fernleitungsunternehmen (Paragraph 26, Absatz eins,);
die Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen für Fernleitungsunternehmen;
die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Netzzugangsverweigerung vorliegen (§ 21);die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Netzzugangsverweigerung vorliegen (Paragraph 21,);
die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges (§ 22);die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges (Paragraph 22,);
die Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit als Fernleitungsunternehmen oder als Verteilerunternehmen (§ 13 Abs. 1);die Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit als Fernleitungsunternehmen oder als Verteilerunternehmen (Paragraph 13, Absatz eins,);
in allen übrigen Fällen, der Landeshauptmann.
(2)Absatz 2,Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.
(3)Absatz 3,Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Erdgasfernleitung im Sinne des § 6 Z 7 oder einer Verteilerleitung im Sinne des § 6 Z 29 auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der bisher zuständigen Behörde sowie der auf Grund des geänderten Charakters nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Erdgasfernleitung im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 7, oder einer Verteilerleitung im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 29, auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der bisher zuständigen Behörde sowie der auf Grund des geänderten Charakters nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4)Absatz 4,In Verwaltungssachen, die die Genehmigung von Erdgasfernleitungsanlagen oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40013016