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§ 60 GWG

Fassungen
10.08.2000 bis 30.09.2002 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6001.10.200221.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 6010.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

10.08.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

8. Teil
Behörden und Verfahren

1. Abschnitt
Behörden

Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind - unbeschadet der Regelung in Absatz 2, - als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für
      1. Litera a
        die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2,;
      2. Litera b
        die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;
      3. Litera c
        die Aufsicht über Fernleitungsunternehmen (Paragraph 26, Absatz eins,);
      4. Litera d
        die Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen für Fernleitungsunternehmen;
      5. Litera e
        die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Netzzugangsverweigerung vorliegen (Paragraph 21,);
      6. Litera f
        die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges (Paragraph 22,);
      7. Litera g
        die Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit als Fernleitungsunternehmen oder als Verteilerunternehmen (Paragraph 13, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen, der Landeshauptmann.
  2. Absatz 2,Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.
  3. Absatz 3,Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Erdgasfernleitung im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 7, oder einer Verteilerleitung im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 29, auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der bisher zuständigen Behörde sowie der auf Grund des geänderten Charakters nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
  4. Absatz 4,In Verwaltungssachen, die die Genehmigung von Erdgasfernleitungsanlagen oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40013016