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§ 62 GWG

Fassungen
10.08.2000 bis 30.09.2002 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6201.10.200221.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 6210.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

10.08.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Erdgasbeirat

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
    1. Ziffer eins
      in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft sowie
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 60, Absatz eins,, ausgenommen jenen von Ziffer eins, Litera a und e,
    ist ein Erdgasbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2,Dem Beirat obliegen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die Bemessung des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
    2. Ziffer 2
      die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;
    3. Ziffer 3
      die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß Paragraph 7, den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
    4. Ziffer 4
      die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der Preisansätze gemäß Paragraph 20, Absatz 4 und 5;
    5. Ziffer 5
      die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;
    6. Ziffer 6
      die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;
    7. Ziffer 7
      die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.
  3. Absatz 3,Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;
    3. Ziffer 3
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
    In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Ziffer eins und 3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
  5. Absatz 5,Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40013018