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§ 67 GWG

Fassungen
10.08.2000 bis 30.09.2002 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6701.10.200221.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 6710.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

10.08.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß Paragraph 8, zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Beteiligten an diesem Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Erdgasbeirats, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins und 3 ernannten Mitglieder;
    4. Ziffer 4
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG);
    5. Ziffer 5
      die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und
    6. Ziffer 6
      den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 61, Absatz 2,, soweit diese Daten von dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Beteiligten an diesem Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
    3. Ziffer 3
      diejenigen Stellen, denen anstelle der im Paragraph 62, Absatz 3, genannten Einrichtungen ein Anhörungsrecht zukommt;
    4. Ziffer 4
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
    5. Ziffer 5
      den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
  4. Absatz 4,Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40013023