Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Text
9. Teil
Strafbestimmungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 S - ab 1. Jänner 2002 mit 14 600 Euro - zu bestrafen, wer
seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 7 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß Paragraph 7, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 8, nicht nachkommt;
seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, nicht nachkommt;
seiner Informationspflicht gemäß § 12 nicht nachkommt;seiner Informationspflicht gemäß Paragraph 12, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder Absatz 6, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 oder § 50 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 5 und 6, Paragraph 16, Absatz 2, oder Paragraph 50, Absatz eins, oder 3 nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 17 Abs. 1 nicht nachkommt;seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß Paragraph 17, Absatz eins, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;
dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;dem Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 18, zuwiderhandelt;
den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 20 Abs. 4 bestimmten Grundsätzen oder der gemäß § 20 Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht entspricht;den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 20, Absatz 4, bestimmten Grundsätzen oder der gemäß Paragraph 20, Absatz 5, erlassenen Verordnung nicht entspricht;
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 22 Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 22, Absatz 6, statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
seiner Verpflichtung zur Versorgung gemäß § 24 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Versorgung gemäß Paragraph 24, nicht nachkommt;
andere als die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 festgelegten Preise auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt;andere als die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, festgelegten Preise auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 27 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 27, nicht nachkommt;
seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 25 Abs. 8, § 28 oder § 31 nicht nachkommt;seinen Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 25, Absatz 8,, Paragraph 28, oder Paragraph 31, nicht nachkommt;
seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 29 nicht nachkommt;seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß Paragraph 29, nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 44, Absatz 3, bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß Paragraph 51, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 65 nicht nachkommt oderseiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß Paragraph 65, nicht nachkommt oder
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.
(2)Absatz 2,Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40013030