Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Text
Konsensloser Betrieb
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Wer
die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 ausübt oderdie Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ausübt oder
eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,
ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S - ab 1. Jänner 2002 bis zu 36 500 Euro - zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40013031