Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Text
Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Wer entgegen den Bestimmungen des § 9, des § 18 Z 2 oder des § 63 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9,, des Paragraph 18, Ziffer 2, oder des Paragraph 63, Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
(3)Absatz 3,Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt oder
das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40013033