Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohrleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Strafe der Entziehung der Konzession
§ 42.Paragraph 42,
Mit der Entziehung der Konzession ist zu bestrafen, wer ungeachtet vorangegangener wiederholter Bestrafungen nach ausdrücklicher Androhung des Konzessionsentzuges eine neuerliche Verwaltungsübertretung gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3, 4, 5, 7, 9, 10 und 12 begeht. Mit der Entziehung der Konzession ist zu bestrafen, wer ungeachtet vorangegangener wiederholter Bestrafungen nach ausdrücklicher Androhung des Konzessionsentzuges eine neuerliche Verwaltungsübertretung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, 4, 5, 7, 9, 10 und 12 begeht.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40013103