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§ 16 ElWOG

Fassungen
01.10.2001 bis 23.08.2002 — BGBl. I Nr. 121/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1628.06.200602.03.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
§ 1624.08.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 149/2002
§ 1601.10.200123.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 121/2000
§ 1619.02.199930.09.2001 BGBl. I Nr. 143/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

23.08.2002danach: BGBl. I Nr. 149/2002

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

Paragraph 16,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft), die Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft, die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft und die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft sind verpflichtet, den im Anhang der Richtlinie des Rates 90/547/EWG vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze Amtsblatt L 131 vom 13. November 1990; S 30; Elektrizitätstransitrichtlinie) angeführten Unternehmen gemäß den Vorschriften des Absatz 2, sowie unter Bedachtnahme auf die in Ausführung des Paragraph 17, geltenden Bestimmungen sowie die genehmigten Bedingungen (Paragraph 18,) und bestimmten Systemnutzungstarife den Netzzugang zu gewähren.

  1. Absatz 2,Stellt ein im Anhang der Elektrizitätstransitrichtlinie angeführtes Unternehmen den Antrag auf Elektrizitätstransit im Sinne dieser Richtlinie, ist der Betreiber des betroffenen Netzes verpflichtet, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der Europäischen Union (Kommission) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeden Antrag auf Elektrizitätstransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Elektrizitätstransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
  3. Absatz 4,Die Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages gemäß Absatz 3, zu unterrichten.
  4. Absatz 5,Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Absatz 3, ein Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Gründe hiefür mitzuteilen.
  5. Absatz 6,Die im Absatz eins, angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach Mitteilung der Gründe gemäß Absatz 5, eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013179