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§ 11 SV-WO

Fassungen
01.01.2001 bis 30.04.2011 — BGBl. II Nr. 412/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.05.2011 § → § BGBl. II Nr. 126/2011
§ 1101.01.200130.04.2011 BGBl. II Nr. 412/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 412/2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011danach: BGBl. II Nr. 126/2011

Abkürzung

SV-WO

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

Paragraph 11,

Für die Wahl der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sowie für eine Abberufung eines Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten die Paragraphen 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben:

  1. Ziffer eins
    Die Wahlberechtigten haben innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre 2001, neun Soldatenvertreter sowie neun Ersatzmänner zu wählen.
  2. Ziffer 2
    Kommandant der Wahlstelle ist der Bundesminister für Landesverteidigung.
  3. Ziffer 3
    Die Wahl erstreckt sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
  4. Ziffer 4
    Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der 42. Tag vor dem Wahltag.
  5. Ziffer 5
    Der Wahlausschuss ist acht Wochen vor dem Wahltag zu bestellen. Der Wahlausschuss besteht aus
    1. Litera a
      dem an Lebensjahren ältesten Wahlberechtigten,
    2. Litera b
      einem vom Bundesminister für Landesverteidigung bestimmten Wahlberechtigten und
    3. Litera c
      einem durch die Soldatenvertreter bestimmten Wahlberechtigten.
  6. Ziffer 6
    An Stelle des Offiziers nach Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 5, kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung bestimmt werden.
  7. Ziffer 7
    Die Wählerliste ist durch sechs Wochen vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, bei den Militärkommanden aufzulegen.
  8. Ziffer 8
    Das Recht, gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste Einspruch zu erheben, erlischt zwei Wochen vor dem Wahltag.
  9. Ziffer 9
    Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
  10. Ziffer 10
    Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er die Namen von mehr als neun wählbaren Soldaten enthält. Enthält der Stimmzettel weniger als neun Namen, so bleibt er gültig. Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal beigesetzt.
  11. Ziffer 11
    Zu Soldatenvertretern sind jene Soldaten gewählt, die die neun höchsten Stimmenzahlen aufweisen. Zu Ersatzmännern sind jene Soldaten gewählt, die nach den gewählten Soldatenvertretern die neun nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011

Gesetzesnummer

20001050

Dokumentnummer

NOR40013295