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§ 167 ABGB

Fassungen
01.07.2001 bis 31.01.2013 — BGBl. I Nr. 135/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 167 heute01.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 16701.07.200131.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2000
§ 16701.07.198930.06.2001 BGBl. Nr. 162/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 167

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 135/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013danach: BGBl. I Nr. 15/2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 167,

  1. Absatz eins,Leben die Eltern des Kindes in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dass in Hinkunft beide Elternteile mit der Obsorge betraut sind. Das Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Hebt ein Elternteil die häusliche Gemeinschaft nicht bloß vorübergehend auf, so sind die Paragraphen 177 und 177 a entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Leben die Eltern nicht in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dass in Hinkunft auch der Vater ganz oder in bestimmten Angelegenheiten mit der Obsorge betraut ist, wenn sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Soll sich das Kind hauptsächlich im Haushalt des Vaters aufhalten, so muss auch dieser immer mit der gesamten Obsorge betraut sein. Das Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Paragraph 177 a, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013326