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§ 36 BWG

Fassungen
01.07.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 135/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 2/2001
§ 3601.07.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 135/2000
§ 3601.01.199430.06.2001 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 135/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 2/2001

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen

Paragraph 36,

Kreditinstitute haben in ihren Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben) folgende Sorgfaltspflichten zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Liegt bei Jugendlichen eine ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht vor, ist die Ausgabe von Karten für den Bargeldbezug sowie die Ausgabe von Scheckkarten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Vorliegen von regelmäßigen Einkünften nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Jugendlichen zulässig;
  2. Ziffer 2
    der Geldbezug von Jugendlichen durch Geldausgabeautomaten ist auf wöchentlich 5 000 S zu begrenzen;
  3. Ziffer 3
    Ziffer eins und 2 gelten nicht für Karten, die lediglich zur Abhebung beim ausgebenden Kreditinstitut dienen, sofern dieses die Möglichkeit hat, im Einzelfall über die Berechtigung zur Abhebung zu entscheiden, wenn dadurch eine Kontoüberziehung erfolgen würde;
  4. Ziffer 4
    vor der Ausgabe von Scheckformularen an Jugendliche hat das Kreditinstitut die Ordnungsgemäßheit der bisherigen Kontogestion, insbesondere den gegenwärtigen Kontostand, zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40013349