Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 250Paragraph 250
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Änderungen in der Obsorge
§ 250.Paragraph 250,
Die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers (§ 211) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 211 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht. Die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers (Paragraph 211,) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des Paragraph 211, bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR40013371