Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 272Paragraph 272
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 272.Paragraph 272,
(1)Absatz eins,Widerstreiten einander die Interessen zweier oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jede von ihnen einen besonderen Kurator zu bestellen.
(2)Absatz 2,§ 271 Abs. 2 gilt entsprechend.Paragraph 271, Absatz 2, gilt entsprechend.
Schlagworte
Kollisionskurator
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Dokumentnummer
NOR40013392