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§ 276 ABGB

Fassungen
01.07.2001 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 135/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 276 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 27601.07.200730.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 92/2006
§ 27601.07.200130.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 135/2000
§ 27601.01.181230.06.2001 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 276

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 135/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 92/2006

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

f) für Abwesende und für unbekannte Theilnehmer

an einem Geschäfte;

Paragraph 276, Die Bestellung eines Curators für Abwesende, oder für die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten Theilnehmer an einem Geschäfte findet dann Statt, wenn sie keinen ordentlichen Vertreter zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmet würden und nicht in anderer Weise, etwa durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann. Ist der Aufenthaltsort eines Abwesenden bekannt, so muß ihn sein Curator von der Lage seiner Angelegenheiten unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen besorgen.

Schlagworte

Kurator, Abwesenheitskurator

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013395