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§ 865 ABGB

Fassungen
01.07.2001 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 135/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 865 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 86501.02.201330.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 86501.07.200731.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 92/2006
§ 86501.07.200130.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 135/2000
§ 86501.07.198430.06.2001 BGBl. Nr. 136/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 865

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 135/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 92/2006

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Erfordernisse eines gültigen Vertrages:

1) Fähigkeiten der Personen;

Paragraph 865, Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind - außer in den Fällen des Paragraph 151, Absatz 3, - unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Andere Minderjährige oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, können zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen; wenn sie aber eine damit verknüpfte Last übernehmen oder selbst etwas versprechen, hängt - außer in den Fällen des Paragraph 151, Absatz 3 und des Paragraph 273 a, Absatz 2, - die Gültigkeit des Vertrages nach den in dem dritten und vierten Hauptstück des ersten Teiles gegebenen Vorschriften in der Regel von der Einwilligung des Vertreters oder zugleich des Gerichtes ab. Bis diese Einwilligung erfolgt, kann der andere Theil nicht zurücktreten, aber eine angemessene Frist zur Erklärung verlangen.

Schlagworte

hinkendes Rechtsgeschäft, Geschäftsfähigkeit, Geschäftsunfähigkeit

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013401