Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint.
Schlagworte
Ehemündigkeit, Außerstreitgesetz
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Dokumentnummer
NOR40013408