Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Abschnitt VIIIAbschnitt römisch acht
Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
§ 80. Für Vertragsbedienstete, Paragraph 80, Für Vertragsbedienstete,
deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder
deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind,
gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.gilt Paragraph 4 a, Absatz 4, mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.