Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Abschnitt IXAbschnitt römisch neun
Schlußbestimmungen
Sonderverträge und Teuerungszulage
§ 95. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2001 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2001 um 500 S erhöht.Paragraph 95, (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2001 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2001 um 500 S erhöht.
(1a)Absatz eins a,Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2001 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2001 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2001 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2001 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(2)Absatz 2,Ergeben sich bei Anwendung der Abs. 1 und 1a im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 und 1a erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.Ergeben sich bei Anwendung der Absatz eins und eins a im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Absatz eins und eins a erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, vorgesehenen Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.
(3)Absatz 3,Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wennEine Erhöhung nach den Absatz eins bis 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(4)Absatz 4,Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(5)Absatz 5,Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.
Anmerkung
1. V: BGBl. Nr. 694/1986
2. Die Novellierungsanweisung in Art. 3 Z 33, BGBl. I Nr. 87/2001
lautet: "Im § 95 Abs. 3 wird das Zitat "Abs. 1 und 2" durch das
Zitat "Abs. 1 bis 2" ersetzt.". Die Anweisung konnte nicht
durchgeführt werden, da das Zitat bereits "Abs. 1 bis 2" lautet.
Dokumentnummer
NOR40013542