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§ 20 UFG

Fassungen
30.12.2000 bis 06.08.2020 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute07.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 98/2020
§ 2030.12.200006.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 2015.08.199729.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 96/1997
§ 2001.05.199614.08.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 2001.04.199330.04.1996 BGBl. Nr. 185/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

06.08.2020danach: BGBl. I Nr. 98/2020

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Förderungsausmaß

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes in Fördersätzen bis zu 60 vH der förderbaren Kosten oder pauschaliert festzulegen. Werden Mittel aus den EU-Strukturfonds in Anspruch genommen, können diese auf die festgelegten Förderhöhen dazugeschlagen werden, soweit der Fördersatz von 60 vH beziehungsweise die Pauschalförderung um 25 vH nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2,Bei der Abwasserentsorgung ist insbesondere auf die spezifischen Gesamtkosten in einem Entsorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Für die betrieblichen Anlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, kann die Höhe der Förderung auch nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlagen festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Bei Einzelanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten oder im Rahmen einer Pauschalierung festgelegt werden, wobei jeweils Voraussetzung ist, daß das Land eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.

Schlagworte

Wirkungsgrad

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40013640