Rechtstracker.at

§ 9 KGEG

Fassungen
01.01.2001 bis 30.06.2018 — BGBl. I Nr. 142/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 901.01.200130.06.2018 BGBl. I Nr. 142/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018danach: BGBl. I Nr. 59/2018

Abkürzung

KGEG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.
  2. Absatz 2,Die Entscheidungsträger haben die Auszahlung in der Weise zu veranlassen, dass die Leistung von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20001054

Dokumentnummer

NOR40013650