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§ 3 FeZG

Fassungen
01.01.2001 bis 30.12.2010 — BGBl. I Nr. 142/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 112/2023
§ 331.12.201031.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 301.01.200130.12.2010 BGBl. I Nr. 142/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Zuschussleistung setzt voraus:
    1. Ziffer eins
      Der Antragsteller darf nicht bereits für einen weiteren Fernsprechanschluss eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot);
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
    3. Ziffer 3
      der Fernsprechanschluss darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.
  2. Absatz 2,Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
    1. Ziffer eins
      Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art;
    2. Ziffer 2
      Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
    3. Ziffer 3
      Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
    4. Ziffer 4
      Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
    5. Ziffer 5
      Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983;
    6. Ziffer 6
      Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
    sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
  3. Absatz 3,Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen und Institutionen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
    1. Ziffer eins
      Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
    2. Ziffer 2
      Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, wenn ihr Fernsprechanschluss als Fax oder Schreibtelefon eingerichtet ist;
    3. Ziffer 3
      Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern der jeweilige Fernsprechanschluss für diese Personen als Fax oder Schreibtelefon eingerichtet ist.

Schlagworte

Einpersonenhaushalt

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40013755