Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Werbeabgabegesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3Bezugszeitraum: Absatz 3
ab 1.1.2001
§ 6 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 142/2000 Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Text
Steuergegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
(2)Absatz 2,Als Werbeleistung gilt:
Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
(3)Absatz 3,Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glückspielgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40013800