Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabakmonopolgesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen
Bewilligung zum Großhandel
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die
ihren Sitz oder Hauptwohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben,
gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- oder Schnupftabake gehandelt,gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder Paragraph 19, des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- oder Schnupftabake gehandelt,
eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 10 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, besitzen,eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, besitzen,
nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1998,) Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 festgelegt haben.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.Die im Absatz 2, Ziffer eins und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.
(4)Absatz 4,Werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Schlagworte
Kautabak, BGBl. Nr. 194/1994, Geschäftsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR40013808