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§ 59c GehG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59c heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 22/2026
§ 59c01.09.202431.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 59c01.09.202131.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 59c01.09.201831.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 59c01.01.200331.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 59c01.09.200131.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 59c01.09.199231.08.2001 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 59c01.09.199031.08.1992 § → § BGBl. Nr. 447/1990
§ 59c01.01.198531.08.1990 BGBl. Nr. 268/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 c

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 59 c, (1) Einem Lehrer, der nach Paragraph 9, BLVG zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule

  1. Ziffer eins
    auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,
  2. Ziffer 2
    kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH
der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.
  1. Absatz 2,Die Dienstzulage nach Absatz eins, ist ruhegenußfähig, wenn der Lehrer die betreffende Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand oder
    2. Ziffer 2
      durch insgesamt mindestens zehn Jahre - davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand -
    bezogen hat. Die Dienstzulage nach Absatz eins, ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer die betreffende Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre bezogen hat und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist.
  2. Absatz 3,Absatz 2, ist nicht anzuwenden, wenn für den Lehrer
    1. Ziffer eins
      auf Grund einer Verwendung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ein Anspruch nach Paragraph 59, Absatz 13, oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer Dienstzulage nach Paragraph 57,, nach Paragraph 58, Absatz eins bis 3 oder nach Paragraph 59 d, ein Pensionsanspruch entstanden ist.

Schlagworte

Administrator

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40013879