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§ 8 B-JFG

Fassungen
01.01.2001 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 126/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 801.01.200124.05.2018 BGBl. I Nr. 126/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Jugendförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 126/2000

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

B-JFG

Index

75 Volksbildung

Text

Richtlinien

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien für die Durchführung der Fördervergabe und Abrechnung zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      Zielsetzung, Gegenstand und Zweck einer Förderung,
    2. Ziffer 2
      die wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Verwendung einer Förderung,
    3. Ziffer 3
      die allgemeinen und besonderen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer Förderung,
    4. Ziffer 4
      Ausmaß, Art und Auszahlungsmodus einer Förderung,
    5. Ziffer 5
      das Förderansuchen ("Art". Inhalt und Ausstattung der Antragsunterlagen),
    6. Ziffer 6
      das Verfahren einer Fördergewährung und Förderzusicherung,
    7. Ziffer 7
      die Durchführung von Abrechnung, Berichtslegung und Kontrolle,
    8. Ziffer 8
      die Einstellung und Rückforderung einer Förderung,
    9. Ziffer 9
      den Datenschutz,
    10. Ziffer 10
      das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und
    11. Ziffer 11
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Bestimmungen zur Gewährung von Basisförderungen an verbandliche Jugendorganisationen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 hinsichtlich der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder zu enthalten und die Art der Glaubhaftmachung entsprechend der geleisteten Jugendarbeit näher zu regeln.
  4. Absatz 4,Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Projektförderungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 6 und zur Gewährung einer Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß Paragraph 7, Absatz 7, zu enthalten.
  5. Absatz 5,Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien bleiben bestehende Förderungsrichtlinien unberührt.

Schlagworte

Kinderarbeit

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20001058

Dokumentnummer

NOR40014139