Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Jugendförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Richtlinien
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien für die Durchführung der Fördervergabe und Abrechnung zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
Zielsetzung, Gegenstand und Zweck einer Förderung,
die wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Verwendung einer Förderung,
die allgemeinen und besonderen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer Förderung,
Ausmaß, Art und Auszahlungsmodus einer Förderung,
das Förderansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Antragsunterlagen),das Förderansuchen ("Art". Inhalt und Ausstattung der Antragsunterlagen),
das Verfahren einer Fördergewährung und Förderzusicherung,
die Durchführung von Abrechnung, Berichtslegung und Kontrolle,
die Einstellung und Rückforderung einer Förderung,
das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und
(3)Absatz 3,Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Bestimmungen zur Gewährung von Basisförderungen an verbandliche Jugendorganisationen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder zu enthalten und die Art der Glaubhaftmachung entsprechend der geleisteten Jugendarbeit näher zu regeln.Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Bestimmungen zur Gewährung von Basisförderungen an verbandliche Jugendorganisationen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 hinsichtlich der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder zu enthalten und die Art der Glaubhaftmachung entsprechend der geleisteten Jugendarbeit näher zu regeln.
(4)Absatz 4,Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Projektförderungen gemäß § 7 Abs. 5 und 6 und zur Gewährung einer Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 7 Abs. 7 zu enthalten.Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Projektförderungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 6 und zur Gewährung einer Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß Paragraph 7, Absatz 7, zu enthalten.
(5)Absatz 5,Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien bleiben bestehende Förderungsrichtlinien unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Dokumentnummer
NOR40014139