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§ 12 K-SVFG

Fassungen
01.01.2001 bis 09.04.2008 — BGBl. I Nr. 131/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 1201.01.202431.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 112/2023
§ 1214.01.201531.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 15/2015
§ 1210.04.200813.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 55/2008
§ 1201.01.200109.04.2008 BGBl. I Nr. 131/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 131/2000

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008danach: BGBl. I Nr. 55/2008

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 12, (1) Der Geschäftsführer, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Mitarbeiter des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zuschüssen gelegen ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

  1. Absatz 2,Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer; die Entbindung des Geschäftsführers und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch den Bundeskanzler.
  2. Absatz 3,Die Verschwiegenheitspflicht besteht für den Geschäftsführer auch nach Ende seines Anstellungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40014223