Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Aufsicht
§ 15. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundeskanzlers.Paragraph 15, (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundeskanzlers.
(2)Absatz 2,Die Aufsicht erstreckt sich auf
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Aufsicht obliegt dem Bundeskanzler:
die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;
die Genehmigung des Jahresbudgets;
die Feststellung des Jahresabschlusses;
die Entlastung des Kuratoriums.
(4)Absatz 4,Der Bundeskanzler ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundeskanzler Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Bundeskanzler unverzüglich vorzulegen.
(5)Absatz 5,Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Dokumentnummer
NOR40014226