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§ 17 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.2001 bis 30.06.2002 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 1701.01.202223.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 1701.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 23/2020
§ 1701.03.202031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 23/2020
§ 1701.07.200229.02.2020 § → § BGBl. I Nr. 84/2002
§ 1701.01.200130.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1701.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 84/2002

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Vergällung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Alkohol, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zum menschlichen Genuß unbrauchbar zu machen (Vergällung).
  2. Absatz 2,Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt zu beantragen. Das Zollamt kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.
  3. Absatz 3,Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 2, anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Absatz 2, letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,
    1. Ziffer eins
      in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und
    2. Ziffer 2
      welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 l A zugelassen werden.
  5. Absatz 5,Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:

  1. allgemein                          1,0 Liter Methylethylketon

  2. zur Herstellung von

     a) Brauglasur                      6,0 Kilogramm Schellack oder

                                        1,0 Kilogramm

                                        Fichtenkolophonium

     b) wissenschaftlichen              1,0 Liter Petrolether oder

        Präparaten zu Lehrzwecken,      2,0 Liter Toluol

        zur Vornahme von chemischen

        Untersuchungen aller Art,

        zum Ansetzen von Chemikalien

        und Reagenzien für den

        eigenen Laborbedarf, zur

        Herstellung, Aufbewahrung

        und Sterilisation von

        medizinischem Nahtmaterial

        und zur Herstellung von

        Siegellack

     c) Emulsionen und ähnlichen        5,0 Liter Ethylether oder

        ähnlichen Zubereitungen         2,0 Liter Toluol

        für photographische Zwecke,

        Lichtdruck- und

        Lichtpausverfahren und zur

        Herstellung von

        Verbandstoffen mit Ausnahme

        von Kollodium

     d) Druckfarben                     2,0 Liter Cyclohexan

     e) Essig                           6,0 Kilogramm Essigsäure,

                                        gerechnet als wasserfreie

                                        Säure

     f) kosmetischen Mitteln oder       0,5 Kilogramm

        Mitteln zur                     Phthalsäurediethylester oder

        Geruchsverbesserung             0,5 Kilogramm Thymol

     g) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

  3. zu Reinigungs- und                 2,0 Liter Toluol oder

     Desinfektionszwecken, sofern       1,0 Liter Petroleumbenzin

     keine Heilwirkung beabsichtigt     oder 1,0 Liter Karbolsäure

     ist, und anderen gewerblichen

     Zwecken

  1. Absatz 6,Sind die im Absatz 5, zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann der Bundesminister für Finanzen auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 7,Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 6, sinngemäß.
  3. Absatz 8,Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 9,Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und Ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf Antrag von einer Vergällung absehen.

Schlagworte

Lichtdruckverfahren, Reinigungszweck

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014294