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§ 32 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 3201.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3201.01.200131.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3201.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Errichten von Alkohollagern

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Standort des Lagers und dessen örtliche Begrenzung,
    3. Ziffer 3
      die Art des Lagers,
    4. Ziffer 4
      die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung im Alkohollager,
    5. Ziffer 5
      alle Angaben über die für die Erteilung der Lagerbewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
  2. Absatz 2,In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem vergällter Alkohol aufgenommen werden soll, sind ferner anzugeben:
    1. Ziffer eins
      ob Alkohol vergällt bezogen wird,
    2. Ziffer 2
      ob Alkohol im Lager vergällt werden soll,
    3. Ziffer 3
      mit welchen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol bezogen werden oder die Vergällung erfolgen soll,
    4. Ziffer 4
      in welchen Räumen und Gefäßen Alkohol unvergällt oder vergällt gelagert werden soll.
  3. Absatz 3,In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem Alkohol gereinigt werden soll, sind ferner
    1. Ziffer eins
      anzugeben:
      1. Litera a
        die Erklärung über Art und Umfang des Reinigens von Alkohol und
      2. Litera b
        die Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol,
    2. Ziffer 2
      anzuschließen:
      1. Litera a
        ein Grund- und Aufriß der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol und
      2. Litera b
        Beschreibungen der Reinigungsverfahren.
  4. Absatz 4,Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
    2. Ziffer 2
      ein Grundriß der für das Lager bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die fest montierten Lagerbehälter, Rohrleitungen zur Beförderung von Alkohol und einer Lagerbehandlung oder Vergällung dienenden Vorrichtungen eingezeichnet sind,
    3. Ziffer 3
      Beschreibungen der Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen und der Lagerbehandlung,
    4. Ziffer 4
      die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
  5. Absatz 5,Die Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager ist nur zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      glaubhaft gemacht wird, daß jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden und
    2. Ziffer 2
      der zum Lagern von Alkohol bestimmte Raum unter amtlichem Verschluß steht und der Zutritt oder ein anderer Zugriff auf dem im Lager befindlichen Alkohol ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014308