Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Erlöschen der Lagerbewilligung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn
im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im Paragraph 31, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,
eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,
den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
(2)Absatz 2,§ 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, Ziffer eins und 5 und Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Dokumentnummer
NOR40014329