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§ 107 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10701.01.200131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 142/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 227/2021
§ 10701.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 227/2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Teil römisch zwei

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Für den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (Paragraph 20,) als erteilt, wenn
    1. Ziffer eins
      sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kein Alkohol in diesen Teilen, ausgenommen der Herstellungsanlage, befindet und
    2. Ziffer 2
      der Inhaber der Verschlußbrennerei mit der ersten Steuererklärung
      1. Litera a
        beantragt, die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
      2. Litera b
        erklärt, daß die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei unverändert aufrecht bleibt.
  2. Absatz 2,Inhaber der Verschlußbrennerei ist der Brennereibesitzer.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014357