(4)Absatz 4,Auf Bedienstete, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 haben, sind ab 1. Jänner 2001 die für die Bundesbeamten des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeiträge anzuwenden. Nach verstorbenen Empfängern von Zuschüssen auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 gebühren solche Leistungen nur dann, wenn der Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist. Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes VII des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.Auf Bedienstete, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes römisch sieben des Kollektivvertrages nach Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes 1996 haben, sind ab 1. Jänner 2001 die für die Bundesbeamten des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeiträge anzuwenden. Nach verstorbenen Empfängern von Zuschüssen auf Grund des Abschnittes römisch sieben des Kollektivvertrages nach Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes 1996 gebühren solche Leistungen nur dann, wenn der Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist. Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse auf Grund des Abschnittes römisch sieben des Kollektivvertrages nach Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes 1996 hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach Paragraph 67, Absatz 6, des Kollektivvertrages nach Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes 1996 nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.