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§ 10 BHG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.03.2004 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.04.200431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 1001.01.200131.03.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1001.01.198731.12.2000 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Wirtschaftsstellen

Paragraph 10, (1) Bei den anweisenden Organen sind Wirtschaftsstellen zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die im Absatz 2, genannten Aufgaben mehrerer anweisender Organe einer Wirtschaftsstelle zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Wirtschaftsstelle im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen.

  1. Absatz 2,Den Wirtschaftsstellen obliegen
    1. Ziffer eins
      die Ausführung der im Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 4, genannten Anordnungen, sofern sie Bestandteile des beweglichen und des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben nicht den Buchhaltungen oder Kassen übertragen sind;
    2. Ziffer 2
      die Führung von Aufzeichnungen über die Bestandteile des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens, deren Verbleib und über eintretende Änderungen;
    3. Ziffer 3
      die Feststellung der Übereinstimmung der in den Aufzeichnungen ausgewiesenen mit den tatsächlichen Beständen.
  2. Absatz 3,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz 2, genannten Aufgaben von der Wirtschaftsstelle des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Paragraph 7, Absatz 6, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Amtswirtschaft

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40014410