Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
5. Abschnitt
Mietverhältnisse des Bundes und seiner ausgegliederten
Verwaltungseinrichtungen
Mietverhältnisse des Bundes
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die jeweiligen haushaltsleitenden Organe als Mieter im Ausmaß von deren am 31. Dezember 2000 jeweils gegebenen Nutzung an den Objekten gemäß Anlage A mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH einen Mietvertrag abzuschließen, wobei die weitere vertragliche Ausgestaltung bzw. allfällige Abänderung auf Seite des Bundes den haushaltsleitenden Organen obliegt.
(2)Absatz 2,Eine Bundesnutzung im Sinne des Abs. 1 ist auch bei Flächen gegeben, die ein haushaltsleitendes Organ als Dienst- oder Naturalwohnung zur Verfügung stellt.Eine Bundesnutzung im Sinne des Absatz eins, ist auch bei Flächen gegeben, die ein haushaltsleitendes Organ als Dienst- oder Naturalwohnung zur Verfügung stellt.
(3)Absatz 3,Mietverhältnisse des Bundes an Objekten gemäß Anlage A.2, die bereits auf Grundlage des BIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 419/1992, mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als fruchtnießender Vermieterin begründet wurden, bleiben unverändert bestehen, können jedoch im Wege rechtsgeschäftlicher Vereinbarung abgeändert werden.Mietverhältnisse des Bundes an Objekten gemäß Anlage A.2, die bereits auf Grundlage des BIG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als fruchtnießender Vermieterin begründet wurden, bleiben unverändert bestehen, können jedoch im Wege rechtsgeschäftlicher Vereinbarung abgeändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40014514