Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
30.12.2000 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1930.12.200031.12.2002 BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. I Nr. 141/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

5. Abschnitt
Mietverhältnisse des Bundes und seiner ausgegliederten

Verwaltungseinrichtungen

Mietverhältnisse des Bundes

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die jeweiligen haushaltsleitenden Organe als Mieter im Ausmaß von deren am 31. Dezember 2000 jeweils gegebenen Nutzung an den Objekten gemäß Anlage A mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH einen Mietvertrag abzuschließen, wobei die weitere vertragliche Ausgestaltung bzw. allfällige Abänderung auf Seite des Bundes den haushaltsleitenden Organen obliegt.
  2. Absatz 2,Eine Bundesnutzung im Sinne des Absatz eins, ist auch bei Flächen gegeben, die ein haushaltsleitendes Organ als Dienst- oder Naturalwohnung zur Verfügung stellt.
  3. Absatz 3,Mietverhältnisse des Bundes an Objekten gemäß Anlage A.2, die bereits auf Grundlage des BIG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als fruchtnießender Vermieterin begründet wurden, bleiben unverändert bestehen, können jedoch im Wege rechtsgeschäftlicher Vereinbarung abgeändert werden.

Schlagworte

Dienstwohnung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40014514