Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
30.12.2000 bis 20.08.2003 — BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute21.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 4030.12.200020.08.2003 BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. I Nr. 141/2000

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Vollziehung

Anhängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren

Paragraph 40,

Sind hinsichtlich einzelner Objekte gemäß Anlage A zum Zeitpunkt der Einräumung des Eigentumsrechtes (Paragraph 13,) noch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren anhängig, so gilt Folgendes: Soweit das jeweils anwendbare Verfahrensrecht einen Parteiwechsel ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zulässt, tritt die Gesellschaft anstelle des Bundes in das jeweilige Verfahren ein. Soweit die Verfahrensgesetze keinen Parteiwechsel zulassen (zB Paragraph 234, ZPO), führt der Bund die Verfahren im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu Ende. Die Gesellschaft ist über wichtige Verfahrensstadien zu informieren und hat ihrerseits den Bund mit allen Informationen zu unterstützen, die zur Fortführung des Verfahrens nötig sind. Vor dem rechtswirksamen Abschluss von Vergleichen hat der Bund die Zustimmung der Gesellschaft insoweit einzuholen, als der beabsichtigte Vergleich finanzielle Auswirkungen auf sie hat. Ersiegte Beträge (Hauptforderung und Zinsen, nicht jedoch Verfahrenskosten) fließen an die Gesellschaft;

Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund eines Urteiles, Vergleiches oder Bescheides sind von der Gesellschaft zu tragen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Gerichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40014535